Verein

Musik- und Theaterverein Oberkrämer e.V.

Ein Instrument zu lernen oder Theater zu spielen fördert die Konzentration, macht Spaß und ist eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung. Darüber hinaus lernen die Kinder, sich selbstbewusst und ohne Angst vor anderen zu präsentieren.

Unser Ziel ist es, neben der Vermittlung von Spielfreude und Freude an der Musik, Ihrem Kind ein selbstsicheres Auftreten zu ermöglichen, das sich bereits in der Schule bei Referaten und später in vielen Situationen auf der Bühne des Lebens als großer Vorteil erweisen kann.

Unsere Kurse finden je nach Gegebenheit direkt an der Schule Ihres Kindes statt oder in unseren großzügigen Vereinsräumen am Wasserturm in Schwante. Auf dem Gelände der Vereinsschule entsteht zusätzlich ein kleiner Streichelzoo, denn zum Geigenunterricht zu gehen fällt manchem Kind leichter, wenn es danach Ziegen füttern oder sogar eine Runde auf dem Rücken unseres Eselchens drehen kann.

Über Ihr Interesse und eine für Sie völlig unverbindliche Anfrage freuen sich:

Ihre Monta und Jochen Wermann

SATZUNG

MTO, Musik und Theaterverein Oberkrämer

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein hat den Namen `Musik und Theaterverein Oberkrämer´, abgekürzt MTO e.V. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Neuruppin) in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person. Sitz des Vereins ist die Gemeinde Oberkrämer, OT Schwante.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Landkreis Oberhavel mit dem Schwerpunkt auf die Ausrichtung musikalischer Veranstaltungen (Konzerte) wie auch Theateraufführungen, Lesungen, Kunstausstellungen und ähnlichem. Desweiteren setzt sich der Verein zum Zweck, Mitglieder und deren Kinder musikalisch und/oder darstellerisch zu fördern und zu befähigen, selbst musikalisch oder darstellerisch tätig zu werden. Zur Erfüllung des Zwecks werden durch den Vorstand nach Bedarf qualifizierte Fachkräfte verpflichtet. Veranstaltungen sollen im Regelfall kostendeckend organisiert werden, oder bei größeren Events auch durch die Mitgliedsbeiträge oder Spenden ermöglicht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein gilt daher als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, der idealistische Zwecke hat.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Damit erstrebt der Verein die Anerkennung der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aufgrund der Förderung von Kunst und Kultur. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Vorschriften.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur zur Realisierung satzungsgemäßer Zwecke verwendet werden wie zum Beispiel zur Realisation von Konzerten und Theateraufführungen, Förderung und Ausbildung der Mitglieder sowie deren Kindern, Ausrichtung von Ausstellungen und Lesungen o.ä.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die ideellen Zwecke des Vereins verfolgt und sich der Vereinsatzung verpflichtet. Dabei kann es sich sowohl um aktive wie auch um eine passive Mitgliedschaft, oder um eine Fördermitgliedschaft handeln. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung einer Mitgliedschaft ist der Vorstand nicht zur Erörterung seiner Gründe verpflichtet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet zum Quartalsende, sofern die schriftliche Austritterklärung dem Vorstand bis zum ersten Tag des Vormonats vorliegt. Die Mitgliedschaft endet desweiteren in Ausnahmefällen durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

§ 8 Beiträge

Von den aktiven Mitgliedern, die Schulungen, Musik- oder Theaterunterricht in Anspruch nehmen, werden Beiträge erhoben, die zur Erhaltung des Vereinslebens, sowie zur Realisation der jeweiligen Vereinszwecke genutzt werden. Die passive Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vereinsvorstand. Die Beiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Mitglieder, die mit den Beitragszahlungen in Verzug geraten, werden an ihre Zahlungsvereinbarungen erinnert. Zahlungsunwilligkeit kann zum Ausschluss führen, sofern der Vorstand dies beschließt. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann auf Antrag zur Stundung, Herabsetzung oder auch zum Erlass der Beiträge führen, sofern der Vorstand dies beschließt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im zweiten Quartal eines Jahres statt. Ort und Termin werden den Mitgliedern schriftlich an die hinterlegten Mailadressen mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes sowie dessen Neuwahl, desweiteren über Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrages auf Vereinsauflösung. Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen Mehrheitsbeschlüsse der anwesenden Mitglieder sein, wobei für Satzungsänderungen sowie die Vereinsauflösung mindestens eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist. Ob die jeweilige Abstimmung offen oder geheim stattfindet, entscheidet die Stimmenmehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein in allen Belangen. Er besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Beide haben Einzelvertretungsvollmacht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 18.01.2015 in Kraft.

Schwante den 18.01.2015